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22.02.2014 |
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Infos zur Mütterrente |
Infolge der Medienberichterstattung über die "Mütterrente" stellen offensichtlich zunehmend Kolleginnen und Kollegen Anträge bei der Rentenversicherung. Dazu schreibt nun Wolfgang Speck, Vorsitzender der Bundesseniorenvertretung, folgendes:
"Antrag auf eine erweiterte rentenrechtliche Bewertung von Kindererziehungszeiten nicht erforderlich!
Für Verunsicherung sorgen derzeit Aufforderungen, Anträge an die Deutsche Rentenversicherung auf die Gewährung der sog. "Mütterrente" zustellen. Hintergrund ist die von der Bundesregierung geplante Aufstockung der Rente in Höhe eines Entgeltpunktes für alle Mütter oder Väter, die ein vor 1992 geborenes Kind erzogen haben. Dies hat zur Folge, dass ab 1. Juli 2014 bei der Rentenberechnung für jedes dieser Kinder zwei Entgeltpunkte - bisher wird ein Entgeltpunkt angerechnet - gut geschrieben werden sollen.
Obwohl es noch keine gesetzliche Regelung gibt, gehen immer mehr formlose Anträge auf Neuberechnung der Kindererziehungszeiten bei der Deutschen Rentenversicherung ein. Entsprechende Musterschreiben auf Gewährung der "Mütterrente", die vielerorts ausliegen, per Mail verschickt oder im Bekanntenkreis weitergegeben werden, suggerieren, dass es ohne -
Antrag keine Ansprüche gibt.
Davon ist jedoch nicht auszugehen. Der Referentenentwurf zum Gesetz über die Leistungsverbesserung in der gesetzlichen Rentenversicherung sieht dazu mit Blick auf den Erfüllungsaufwand der Verwaltung vor: "Erfüllungsaufwand für die Rentenversicherungsträger entsteht insbesondere durch die verbesserte Anrechnung von Kindererziehungszeiten für vor 1992 geborene Kinder, die nicht nur für den Rentenzugang gelten wird, sondern ab Inkrafttreten der Neuregelung auch für den gesamten Rentenbestand. Dies bedeutet, dass insgesamt rund 9,5 Millionen Bestandsrenten unter die Neuregelung fallen. Der Erfüllungsaufwand wird jedoch dadurch in Grenzen gehalten, dass keine individuelle Neuberechnung der Bestandsrenten erfolgt, sondern in einem
pauschalen Verfahren Zuschläge an Entgeltpunkten hinzukommen. Für die Bürgerinnen und Bürger entsteht durch die Regelungen dieses Gesetzentwurfs
kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand.
Für Versicherte, die ein geklärtes Rentenversicherungskonto haben, liegen die erforderlichen Informationen für die verbesserte Anerkennung der Zeilen vor. Nach Regelung der genauen gesetzlichen Ausgestaltung der "Mütterrente" werden die Betroffenen über die weitere Vorgehensweise informiert."
Mehr zum Thema auf der
Internetseite des dbb.
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