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11.08.2014

Die DSTG Bundesfrauenvertretung fordert die Mütterrente für alle Beamtenmütter!

Am 13.06.2014 hat es den Bundesrat passiert: Das Gesetz über Leistungsverbesserungen in der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Leistungsverbesserungsgesetz). Darin u. a. geregelt wurde die sogenannte "Mütterrente".

Mit dem Begriff Mütterrente ist eine bessere Anerkennung von Erziehungszeiten für Kinder gemeint, die vor 1992 geboren wurden. Für sie wird (in der gesetzlichen Rentenversicherung) bislang ein Jahr Kindererziehungszeit berücksichtigt. Ab dem 1. Juli 2014 wird nun für alle Mütter oder Väter, deren Kinder vor 1992 geboren wurden, ein zusätzliches Jahr mit Kindererziehungszeiten angerechnet.

Milanie Hengst, Vorsitzende der DSTG Bundesfrauenvertretung, begrüßt dass die Bundesregierung erkannt hat, dass die Berücksichtigung von vor 1992 geborenen Kindern dringend einer Verbesserung bedarf. Der große Wurf ist aber die neue Regelung nicht, unterscheidet sie doch weiterhin zwischen vor 1992 und ab 1992 geborenen Kindern. Denn diese werden in der gesetzlichen Rentenversicherung mit 3 Jahren berücksichtigt. Leider hat die Bundesregierung verpasst die verbleibende Gerechtigkeitslücke zu schließen, und das mit der Erziehungsarbeit verbundene Risiko einer späteren Altersarmut zu minimieren.

Die Forderung nach einer angemessenen Berücksichtigung von Kindern gleich welchen Geburtsjahres wird daher weiterhin eine DSTG-Forderung bleiben.

Zum Vergleich auf Länderebene

In den meisten Bundesländern werden bei der Pensionsberechnung von Beamtinnen und Beamten Kindererziehungszeiten für Kinder, die vor 1992 geboren sind nur die Zeit bis zum 6. Lebensmonat des Kindes berücksichtigt (in der Rentenversicherung bisher 12 Monate, nun 24 Monate). Die DStG fordert daher auch weiterhin eine angemessene und systemgerechte Berücksichtigung von Kindern im Rahmen der Versorgung.

Bayern und Baden-Württemberg haben die Nase vorne

Die unterschiedliche Umsetzung von Gesetzten oder Besoldungsanpassungen in den Ländern kennen wir schon zu genüge. Hier wird es ähnlich ablaufen. Die Versorgung von Landesbeamtinnen und Landesbeamten liegt in der Länderhoheit. In Bayern wurde die systemgerechte Übertragung der Mütterrente auf den Beamtenbereich bereits zugesichert. Auch in Baden-Württemberg wird die Mütterrente im Beamtenbereich geprüft. Der Finanzminister des Landes NRW hat sich bereits klar gegen eine Übertragung der Mütterrente ausgesprochen. In vielen Bundesländern wurden frühere Verschlechterungen im Rentenrecht in die Altersversorgung der Beamtenschaft übertragen nun soll eine Verbesserung den Beamtenmüttern vorenthalten werden.

Wer bekommt die Mütterrente?

"Mütterrente" kann jeder bekommen, bei dem Kindererziehungszeiten für vor 1992 geborene Kinder zu berücksichtigen sind. Ist dies der Fall, werden je Kind nunmehr 2 Jahre in der Rentenversicherung als Beitragszeit berücksichtigt. Da für einen Rentenbezug eine Mindestbeitragszeit von 5 Jahren (60 Monate) gilt, kann nunmehr bereits ab 3 Kindern ein eigener Rentenanspruch allein durch die Kindererziehung entstehen.

Muss ich die Mütterrente beantragen?

Wer bereits Rentenempfänger ist muss nichts weiter tun, denn hier wird, so die Deutsche Rentenversicherung, der höhere Ansatz für die bereits bekannten Erziehungszeiten von Amts wegen berücksichtigt.

Wer noch keine Rente erhält und das Rentenalter bereits erreicht hat sollte prüfen, ob er die Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten bei der Deutschen Rentenversicherung bereits geltend gemacht hat, z. B. im Rahmen des sog. Kontenklärungsverfahrens.

Ist dies nicht noch nicht geschehen, ist in jedem Fall die Berücksichtigung der Kindererziehungszeiten mit dem Antrag auf Feststellung von Kindererziehungszeiten (Antrag "V 800") bei der Deutschen Rentenversicherung zu beantragen. Darüber hinaus ist in diesen Fällen ein Antrag auf Versichertenrente bei der Deutschen Rentenversicherung zu stellen.

Um einen Rentenbeginn ab dem 1.7.2014 sicherzustellen muss dieser Antrag bis spätestens 31.10.2014 gestellt werden.

Sonderfall: Mütterrente/Kindererziehungszeiten für Beamtinnen

So erfreulich die neue Mütterrente auch ist, so unerfreulich ist das Ergebnis für die Beamtinnen und Beamten. Bis zum 30.06.2014 hatten auch Beamtinnen die Möglichkeit, durch die Anrechnung von Kindererziehungszeiten und einer evtl. eigenen Nachzahlung (s.o), einen Rentenanspruch aus der gesetzlichen Rentenversicherung zu erlangen.

Durch die Gesetzesänderung des § 56 Abs. 4 Nr. 3 SGB VI (Kindererziehungszeiten) ist eine Anrechnung von Kindererziehungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung für Beamtinnen grundsätzlich ausgeschlossen, wenn die Zeit der Kindererziehung während der Zeit der Verbeamtung erfolgte. Eine Anerkennung in der Beamtenversorgung schließt per Gesetz eine Berücksichtigung in der Rentenversicherung aus. Durch diese Veränderung ist seit dem 01.07.2014 eine enorme Verschlechterung für Beamtinnen und Beamte eingetreten, die DSTG Bundesfrauenvertretung rechnet mit Klagen gegen dieses neue Gesetz. Inwiefern Rechtsschutz gewährleistet ist, ist mit dem jeweiligen DSTG bzw. DBB Landesbund abzuklären.

Für die Zukunft gilt:
er sind keine Eintragungen von Kindererziehungszeiten im Versicherungskonto mehr zulässig

Für die Vergangenheit gibt es unter anderem drei Fallkonstellationen, die derzeit von Seiten der Deutschen Rentenversicherung zu prüfen sind:

1.) Es sind bereits Kindererziehungszeiten im Versicherungskonto eingetragen
2.) Es sind bereits Zahlungen von der Beamtin/Beamten geleistet worden
3.) Es sind bereits Rentenleistungen durch die Rentenversicherung erbracht worden

Sofern Kolleginnen und Kollegen zu diesen drei Personenkreisen gehören, empfiehlt die DSTG Bundesfrauenvertretung, die Beratungsstellen der Rentenversicherung aufzusuchen. Denn nur in jedem Einzelfall kann geprüft werden, ob Vertrauensschutz aufgrund der neuen gesetzlichen Anrechnungsvorschriften besteht oder eine Beanstandung durchgeführt werden kann.

Was ist mit nach 1991 geborenen Kindern?

Für Kinder, die nach 1991 geboren wurden werden derzeit von der gesetzlichen RV 3 Jahre als Beitragszeit berücksichtigt. Bei beamteten Müttern bzw. Vätern kommt hier u. U. je nach Bundesland ein Kindererziehungszuschlag in Betracht, der ebenfalls einen Zeitraum von bis zu 3 Jahren berücksichtigt und mit Pensionsberechnung ermittelt und ausgezahlt wird. Änderungen ergeben sich insoweit durch das RV-Leistungsverbesserungsgesetz nicht.

Infos und Fragen

Informationen zum Thema Mütterrente sind erhältlich auf den Seiten der Deutschen Rentenversicherung (www.deutsche-rentenversicherung.de), in der zuständigen Beratungsstelle vor Ort, oder bei der kostenlosen Service-Hotline 0800 1000 480 13 der Deutschen Rentenversicherung.


Die DSTG Frauenvertretungen vor Ort in den Bezirken, Ländern und im Bund stehen für Rückfragen gerne zur Verfügung.

Quelle: DSTG Bund
 
 
 
 
 
 
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